OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2017
9 WF 48/17
Normen:
FamFG § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 368
FuR 2018, 39
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 189/16

Gesonderte Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für ein Überprüfungsverfahren gem. § 166 Abs. 2 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 9 WF 48/17

DRsp Nr. 2018/1169

Gesonderte Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für ein Überprüfungsverfahren gem. § 166 Abs. 2 FamFG

Für ein Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG kann regelmäßig keine Verfahrenskostenhilfe gesondert bewilligt werden.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere ist insoweit auch die Verweigerung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten mit der Beschwerde durch den betroffenen Beteiligten anfechtbar.

Die Beschwerde ist aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 78 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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