Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere ist insoweit auch die Verweigerung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten mit der Beschwerde durch den betroffenen Beteiligten anfechtbar.
Die Beschwerde ist aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 78 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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