OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2015
5 UF 195/16
Normen:
BGB § 1684; SGB VIII § 33;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 32/15

Gestaltung des elterlichen Umgangsrechts mit einem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 5 UF 195/16

DRsp Nr. 2017/1138

Gestaltung des elterlichen Umgangsrechts mit einem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind

Bei der Regelung des elterlichen Umgangsrechts mit einem Pflegekind sind die Interessen und grundrechtlichen Positionen getrennt lebender Eltern, der Pflegeeltern und des Kindes miteinander in Einklang zu bringen. Dabei kann bei einem Wunsch eines Elternteils auf Ausweitung seines Umgangsrechts die Frage, ob eine - hier fehlende - Rückkehrperspektive zu dem betreffenden Elternteil besteht, nicht unberücksichtigt bleiben.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1684; SGB VIII § 33;

Gründe

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

In seinem Beschluss vom 18.9.2015 hat der Senat zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde auf folgendes hingewiesen:

"Der Beteiligten zu 1. ist Verfahrenskostenhilfe für die von ihr eingelegte Beschwerde nicht zu bewilligen, da es dem Rechtsmittel an der nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.