Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
In seinem Beschluss vom 18.9.2015 hat der Senat zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde auf folgendes hingewiesen:
"Der Beteiligten zu 1. ist Verfahrenskostenhilfe für die von ihr eingelegte Beschwerde nicht zu bewilligen, da es dem Rechtsmittel an der nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.
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