FG München - Urteil vom 08.10.2008
10 K 1573/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; BGB § 1360 S. 1 ; BGB § 1360a Abs. 1 ; BGB § 1360a Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1353 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 153

Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen Arbeitszimmern durch Ehegattengrundstücksgemeinschaft an einzelne Ehegatten

FG München, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 10 K 1573/07

DRsp Nr. 2008/23586

Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung von in der Ehewohnung befindlichen Arbeitszimmern durch Ehegattengrundstücksgemeinschaft an einzelne Ehegatten

Vermietet eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft die in der Ehewohnung belegenen zwei Arbeitszimmer an jeweils einen der Ehegatten allein zur Umgehung der hinsichtlich der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bestehenden Abzugsbeschränkung, ist die Vermietung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ; BGB § 1360 S. 1 ; BGB § 1360a Abs. 1 ; BGB § 1360a Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1353 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft und den einzelnen Ehegatten vereinbarte Mietverhältnisse zu steuerlich anzuerkennenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.

I.