OLG Dresden - Beschluss vom 03.03.2003
10 WF 122/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 301
OLGReport-Dresden 2004, 17
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 0575/02

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen bei Vollzeitausbildung des volljährigen Kindes an Berufsfachschule

OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 10 WF 122/03

DRsp Nr. 2003/11854

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen bei Vollzeitausbildung des volljährigen Kindes an Berufsfachschule

Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.