BayObLG - Beschluß vom 26.07.1996
1Z BR 33/96
Normen:
BGB § 133, § 2100 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 1996, 473
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 21053/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 5253/89

Gestufte Nacherbfolge

BayObLG, Beschluß vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 33/96

DRsp Nr. 1996/30438

Gestufte Nacherbfolge

»1. Hat der Erblasser seine beiden Kinder zu Vorerben und seine Enkel zu Nacherben eingesetzt, so kann eine Bestimmung, daß beim Tod eines Kindes dessen Erbteil auf das andere Kind und die Enkel zurückgehen soll, dahin ausgelegt werden, daß das überlebende Kind hinsichtlich dieses Erbteils (weiterer) Vorerbe, die Enkel lediglich dessen Nacherben sein sollen (gestufte Nacherbfolge). 2. Beantragt der Nacherbe nach Eintritt des Andernfalles einen (neuen) Erbschein, so ist für die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren der Nachlaßwert im Zeitpunkt des Nacherbfalles maßgebend.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2100 ; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

Die am 28.5.1989 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder, eine Tochter, die Beteiligte zu 1, und ein Sohn. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder der Beteiligten zu 1 und Enkel der Erblasserin. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Hausgrundstücken in München.

Die Erblasserin hat ein privatschriftliches Testament vom 15.3.1988 hinterlassen, durch das ein früheres Testament vom 17.3.1983 ersetzt worden ist. Darin ist zur Erbfolge folgendes bestimmt:

1. Meine beiden Kinder... sollen meine Erben sein.

2. Bedingung ist: Keiner meiner beiden Kinder kann seinen Lebensgefährten etwas vererben.