BGH - Beschluss vom 22.11.2017
XII ZB 230/17
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1384;
Fundstellen:
FamRB 2018, 131
FamRZ 2018, 174
FuR 2018, 136
MDR 2018, 213
NZG 2018, 396
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 224 F 124/15
OLG Köln, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 187/16

Getlendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen im Wege eines Stufenantrags im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens; Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Zugrundelegung des Zeitraums der letzten drei bis fünf Jahre

BGH, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen XII ZB 230/17

DRsp Nr. 2017/17869

Getlendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen im Wege eines Stufenantrags im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens; Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Zugrundelegung des Zeitraums der letzten drei bis fünf Jahre

Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1384;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zugewinnausgleichsansprüche im Wege eines Stufenantrags geltend.