KG - Beschluß vom 09.05.1994
3 W 2888/94
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4, § 1606 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 733

KG - Beschluß vom 09.05.1994 (3 W 2888/94) - DRsp Nr. 1995/6546

KG, Beschluß vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 3 W 2888/94

DRsp Nr. 1995/6546

Gewährt eine Mutter ihrem Kind Unterhalt in Form des Betreuungsunterhaltes, und bezieht sie sowohl für sich als auch für das Kind Sozialhilfe, so steht dem Kind gegen die Mutter kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zu, da ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht der Billigkeit entsprechen würde.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4, § 1606 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
DAVorm 1994, 733