BFH - Urteil vom 10.05.2017
II R 37/15
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 1589 Satz 1, §§ 1601 ff., § 1612 Abs. 1 Satz 1, § 1618a; SGB XI a.F. § 14 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 86
FR 2018, 907
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 35/15

Gewährung des erbschaftssteuerlichen Freibetrages wegen Pflege oder Unterhalt zu Gunsten einer Verwandten

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen II R 37/15

DRsp Nr. 2017/8438

Gewährung des erbschaftssteuerlichen Freibetrages wegen Pflege oder Unterhalt zu Gunsten einer Verwandten

Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2015 3 K 35/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 1589 Satz 1, §§ 1601 ff., § 1612 Abs. 1 Satz 1, § 1618a; SGB XI a.F. § 14 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Miterbin ihrer im August 2012 verstorbenen Mutter (M). Zum Nachlass der M gehörten u.a. Bankguthaben in Höhe von 785.543 €.

M war im Jahr 2001 pflegebedürftig geworden. Die Klägerin hatte M im Dezember 2001 bis zu deren Tod in ihr Haus aufgenommen und auf eigene Kosten die Pflege der M übernommen. Ab November 2001 hatte die Pflegekasse der M Pflegegeld nach der Pflegestufe III in Höhe von anfangs 664,68 € und zuletzt 700 € monatlich gewährt.