BVerfG - Beschluß vom 19.11.2003
2 BvR 1476/01
Normen:
BBesG § 40 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 524
NJW 2004, 1099
NVwZ 2004, 336
ZBR 2004, 322
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2763/00
VG Karlsruhe, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 528/00

Gewährung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag

BVerfG, Beschluß vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1476/01

DRsp Nr. 2003/15714

Gewährung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag

1. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat, sprechen sachgerechte sozialpolitische Gründe. Sie trägt der aus Erziehung und tatsächlicher Betreuung folgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist deshalb in Ansehung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor, da die angemessene Alimentation des Beamten nicht in Frage gestellt wird, auch wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel etwas vermindert sind.

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 5, 6 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Zahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag (früher: Ortszuschlag). Er steht als Regierungsrat im Dienst des Landes Baden-Württemberg und ist der leibliche Vater eines 1990 nicht ehelich geborenen Kindes, das bei der nicht verheirateten Kindesmutter lebt. Diese ist bei der "Gustav-Werner-Stiftung zum Bruderhaus" angestellt.