I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung versagt, zwar sei dem Antragsteller ein Schonvermögen in Höhe von 2500 EUR zuzubilligen, dies könne aber nur dann gelten, wenn der Antragsteller außer dem Wertpapierdepot keine anderen Vermögenswerte besitze, was schon deshalb nicht der Fall sei, weil er außerdem ein Hausgrundstück besitze.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.
II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Gem. §§ 115 II ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit das zumutbar ist. §
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