Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahre 1990 ehelich geborenen Kindes. Inhaberin der elterlichen Sorge ist die leibliche Mutter.
Im Mai 1996 erging eine Umgangsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche die Mutter jedoch - trotz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - im Wesentlichen missachtete.
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