BVerfG - Beschluß vom 11.12.2000
1 BvR 661/00
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 961
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 711/99
AG Dresden, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 1531/98

Gewährung effektiven Rechtsschutzes in kindschaftsrechtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 661/00

DRsp Nr. 2001/4665

Gewährung effektiven Rechtsschutzes in kindschaftsrechtlichen Verfahren

Überprüft ein Oberlandesgericht in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren des Familiengerichts, so muss es dem Verfahrensgegenstand Rechnung tragen und sich auch damit auseinandersetzen, dass in einem umgangsrechtlichen Verfahren jede Verfahrensverzögerung faktisch nicht nur zu einem Umgangsausschluss führt, sondern daneben auch Tatsachen geschaffen werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer schreitet auch die Entfremdung zwischen dem Rechtsuchenden und seinem Kind weiter voran.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahre 1990 ehelich geborenen Kindes. Inhaberin der elterlichen Sorge ist die leibliche Mutter.

Im Mai 1996 erging eine Umgangsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche die Mutter jedoch - trotz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - im Wesentlichen missachtete.