FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009
2 K 1797/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 1; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2002 nur für volljährige Kinder im Jahr 2002 verfassungskonform

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1797/05

DRsp Nr. 2009/13338

Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2002 nur für volljährige Kinder im Jahr 2002 verfassungskonform

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Veranlagungszeitraum 2002 einen Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder vorgesehen hat und dass somit minderjährige, zum Besuch eines auswärtigen Gymnasiums in einem Internat untergebrachte Kinder nicht begünstigt sind. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG der Höhe nach angemessen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 S. 1; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Tatbestand: