BGH - Beschluss vom 17.09.2014
VII ZB 22/13
Normen:
ZPO § 766 Abs. 1; ZPO § 850d Abs. 1 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 850d Abs. 2; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 1609;
Vorinstanzen:
AG Aalen, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1646/12
LG Ellwangen, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 30/13

Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages i.R.d. Zahlung von Unterhalt an ein minderjähriges Kind

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen VII ZB 22/13

DRsp Nr. 2014/16453

Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrages i.R.d. Zahlung von Unterhalt an ein minderjähriges Kind

1. § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung.2. Im Anwendungsbereich des § 7 UVG werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 2 UVG verdrängt. Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der Unterhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum soll demnach in vollem Umfang Vorrang vor der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen.