OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2006
9 WF 398/06
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 134/06

Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 BGB analog

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 9 WF 398/06

DRsp Nr. 2007/1310

Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 BGB analog

1. Die Pflicht zur Gewährung eines Vorschusses nach § 1360 a Abs. 4 betrifft auch ein das Schonvermögen übersteigendes Geldvermögen, es sei denn, das Vermögen wird für den eigenen Unterhalt benötigt, weil einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen werden kann.2. Mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die das Armenrecht nicht beansprucht, von einer Prozessführung absehen würde.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.