AG Cottbus, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 134/06
Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 BGB analog
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 9 WF 398/06
DRsp Nr. 2007/1310
Gewährung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4BGB analog
1. Die Pflicht zur Gewährung eines Vorschusses nach § 1360 a Abs. 4 betrifft auch ein das Schonvermögen übersteigendes Geldvermögen, es sei denn, das Vermögen wird für den eigenen Unterhalt benötigt, weil einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen werden kann.2. Mutwillig im Sinne des § 114ZPO ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine Partei, die das Armenrecht nicht beansprucht, von einer Prozessführung absehen würde.