OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2009
20 W 104/09
Normen:
FGG § 5; FGG § 65 Abs. 5; FGG § 69f;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 49 AR HAB 125/09
AG Nidda, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 18/09

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Anordnung vorläufiger Betreuung durch den für Eilmaßnahmen zuständigen Richter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 20 W 104/09

DRsp Nr. 2009/15465

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Anordnung vorläufiger Betreuung durch den für Eilmaßnahmen zuständigen Richter

Wurde durch den für Eilmaßnahmen nach § 65 Abs. 5 FGG zuständigen Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat der Eilrichter selbst die Nachholung dieser Anhörung zu veranlassen, wenn der Betroffene nachfolgend in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.

Normenkette:

FGG § 5; FGG § 65 Abs. 5; FGG § 69f;

Gründe:

Über die Vorlage ist gemäß § 5 FGG zu entscheiden.