BVerfG - Beschluß vom 25.10.2001
1 BvR 1079/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 451
NJW 2002, 1334
ZMR 2002, 107
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 166/94

Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Dritteigentümer in einem Verfahren nach der HausratVO

BVerfG, Beschluß vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1079/96

DRsp Nr. 2004/19943

Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Dritteigentümer in einem Verfahren nach der HausratVO

Das Recht des Eigentümers eines Hausgrundstücks auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn in einem Berufungsverfahren die Eheleute über die Nutzung der in dem ehemals in ihrem Eigentum stehenden Haus befindlichen Ehewohnung streiten und das Gericht den Eigentümer, der zwischenzeitlich das Eigentum erworben hat, nicht darauf hinweist, dass noch im Berufungsverfahren auch zu seinen Lasten ein Nutzungsrecht begründet werden kann. Die kommentarlose Übersendung des amtsgerichtlichen Urteils und der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze reicht für die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus, solange nicht auf die mögliche Rechtsfolge hingewiesen wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren nach der Hausratsverordnung.

1. Die Beschwerdeführerin war von August 1994 bis Ende 1995 Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. In diesem Haus befand sich zuvor die Ehewohnung des Voreigentümers und seiner Ehefrau.