LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.06.2014
L 18 KN 61/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 91 S. 1; SGB VI § 243 Abs. 2; EheG § 66; EheG § 65 Abs. 1; EheG § 72 Abs. 1; EheG § 58; EheG § 59; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 290/12

Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren Witwenrentenberechtigten (Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte)Recht auf Geschiedenen-WitwenrenteVoraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung von Witwenrente wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die ZukunftVerwirkung von UnterhaltsansprüchenVoraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung und ErstattungPrüfung eines (konkludenten) Unterhaltsverzichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen L 18 KN 61/13

DRsp Nr. 2014/15548

Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren Witwenrentenberechtigten (Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte) Recht auf Geschiedenen-Witwenrente Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung von Witwenrente wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die Zukunft Verwirkung von Unterhaltsansprüchen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung und Erstattung Prüfung eines (konkludenten) Unterhaltsverzichts

Bei Hinzutreten einer weiteren Witwenrentenberechtigten, ist die Rente des verstorbenen Ehemannes zwischen den Berechtigten aufzuteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.5.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9.2.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.4.2012 aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 9.7.2002 auch für den Monat Februar 2012 aufgehoben und für diesen Monat 253,96 EUR zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im zweiten Rechtszug zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 91 S. 1; SGB VI § 243 Abs. 2; EheG § 66; EheG § 65 Abs. 1; EheG § 72 Abs. 1; EheG § 58; EheG § 59;