Streitig ist, ob Anspruch auf Kindergeld für ein über 27 Jahre altes behindertes Kind besteht.
Der Kläger stellte am 13.04.2000 Antrag auf Kindergeld für seine am ... 1959 geborene Tochter A.
A. ist zu 100 v.H. schwerbehindert, sie leidet an Mongolismus (Down-Syndrom) und ist von Geburt an auf fremde Hilfe angewiesen. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenauftrag und den Merkzeichen G, B und H. Ihre Schulausbildung erhielt sie in einer Sonderschule der Lebenshilfe für geistig Behinderte.
Aus einer amtsärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamts B. vom 28.07.1976 ergibt sich, dass eine Eingliederung in das Berufsleben nur mit Schwierigkeiten verbunden sei, da eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne durch ihre Behinderung (100 v.H. erwerbsgemindert) nicht gegeben sei. Eine Änderung dieses Zustandes sei nicht zu erwarten.
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