FG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2009
14 K 3927/08 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; DAFamEStG 62.4.2 Abs. 1 Satz 2; DAFamEStG 62.4.3 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 437

Gewährung von Kindergeld zu Gunsten iranischer Staatsangehöriger; Berücksichtigung der Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; Nachträgliche Anerkennung; Konventionsflüchtling; Aufenthaltstitel

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 3927/08 Kg

DRsp Nr. 2010/1224

Gewährung von Kindergeld zu Gunsten iranischer Staatsangehöriger; Berücksichtigung der Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention; Nachträgliche Anerkennung; Konventionsflüchtling; Aufenthaltstitel

1. Ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention hat nach Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 507) i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Dieser Anspruch besteht auch rückwirkend für Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung liegen, sofern der Flüchtling seit mindestens sechs Monaten im Inland wohnt. 3. Der Besitz eines spezifischen Aufenthaltstitels kann nicht als Anspruchsvoraussetzung verlangt werden.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; DAFamEStG 62.4.2 Abs. 1 Satz 2; DAFamEStG 62.4.3 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand: