OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2017
3 A 1773/16
Normen:
VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 37 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2; BGB a.F. § 1587b Abs. 2; BGB § 1953 Abs. 1; VAHRG § 4 Abs. 2; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; LBeamtVG NRW 2016 § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1076
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 7742/15

Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs bei Versterben der ausgleichspflichtigen Person; Ausschlagung des Erbes durch die Witwe des Ausgleichsberechtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 3 A 1773/16

DRsp Nr. 2018/3296

Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs bei Versterben der ausgleichspflichtigen Person; Ausschlagung des Erbes durch die Witwe des Ausgleichsberechtigten

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag aber nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Diese Anpassung findet allerdings nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.9.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.10.2015 Versorgungsbezüge ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag für die Monate Oktober und November 2015 ab dem 19.11.2015 und im Übrigen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen - unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.