Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.9.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.10.2015 Versorgungsbezüge ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag für die Monate Oktober und November 2015 ab dem 19.11.2015 und im Übrigen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen - unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
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