Auf die Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.02.2019 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
1.Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen:
1.1mit den Antragstellern durch Betätigung der Hupe oder der Lichthupe ihres Fahrzeugs Kontakt aufzunehmen;
1.2den Antragstellern zu folgen, insbesondere per Pkw.
1.3Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 31.07.2019.
1.4Die Antragsgegner zu 1 und 2 werden darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
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