OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.04.2019
5 UF 46/19
Normen:
GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 444
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 41/19

Gewaltschutzanordnung wegen unzumutbarer BelästigungErforderlichkeit einzelner Verbote

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 5 UF 46/19

DRsp Nr. 2019/6972

Gewaltschutzanordnung wegen unzumutbarer Belästigung Erforderlichkeit einzelner Verbote

Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte nur für bestimmte Arten von Verletzungsformen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b GewSchG, verbietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, darüberhinausgehende Verbote anzuordnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.02.2019 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen:

1.1

mit den Antragstellern durch Betätigung der Hupe oder der Lichthupe ihres Fahrzeugs Kontakt aufzunehmen;

1.2

den Antragstellern zu folgen, insbesondere per Pkw.

1.3

Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 31.07.2019.

1.4

Die Antragsgegner zu 1 und 2 werden darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1;

Gründe

I.