FG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2003
9 K 7943/00 F, AO
Normen:
BGB § 1896 ; BGB § 1901 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 189

Gewerbebetrieb; Berufsbetreuer; Freier Beruf; Selbständige Arbeit; Vermögensverwaltung - Tätigkeit eines Berufsbetreuers kein freier Beruf i.S.d. § 18 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 9 K 7943/00 F, AO

DRsp Nr. 2003/14862

Gewerbebetrieb; Berufsbetreuer; Freier Beruf; Selbständige Arbeit; Vermögensverwaltung - Tätigkeit eines Berufsbetreuers kein freier Beruf i.S.d. § 18 EStG

Eine Berufsbetreuerin i.S.d. §§ 1896 ff. BGB unterhält einen Gewerbebetrieb, da ihre Tätigkeit mangels Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen weder als ähnlicher freier Beruf noch wegen des vorrangigen Zwecks der Personensorge und der nachhaltigen Ausübung als sonstige selbständige Arbeit in Gestalt der Vermögensverwaltung qualifiziert werden kann.

Normenkette:

BGB § 1896 ; BGB § 1901 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin und war im Streitjahr 1999 als Berufsbetreuerin i.S.d. §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) tätig. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 stellte der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt die Einkünfte der Klägerin für 1999 in Höhe von 115.840 DM als solche aus Gewerbebetrieb fest und verpflichtete sie mit Bescheid vom selben Tag dazu, ab dem 1. Januar 2001 für ihren Gewerbebetrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.