BVerwG - Beschluß vom 11.03.2008
6 B 2.08
Normen:
GewO § 14 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 § 1837 § 1897 Abs. 1, 6 § 1908b § 1908i Abs. 1 ; VBVG § 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 936
DÖV 2008, 642
FamRZ 2008, 985
GewArch 2008, 301
NJW 2008, 1974
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LC 125/06
VG Lüneburg, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 482/05

Gewerberecht: Berufsbetreuer als Gewerbe

BVerwG, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 6 B 2.08

DRsp Nr. 2008/9974

Gewerberecht: Berufsbetreuer als Gewerbe

»Ein Berufsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 6 BGB übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus und muss dessen Aufnahme gemäß § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde anzeigen.«

Normenkette:

GewO § 14 Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 § 1837 § 1897 Abs. 1, 6 § 1908b § 1908i Abs. 1 ; VBVG § 4 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.