FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2003
7 K 7427/98 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ; AO § 157 Abs. 2 ; AO § 174 Abs. 5 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1039

Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit; Gesellschafterfinanzamt; Einkünftequalifikation; Einkünftezuordnungsbescheid; Vorläufige Einkünfteermittlung; Beiladung; Vorlagebeschluss - Umqualifizierung von Einkünften bei sog. Zebra-Gesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 7427/98 E

DRsp Nr. 2003/6593

Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit; Gesellschafterfinanzamt; Einkünftequalifikation; Einkünftezuordnungsbescheid; Vorläufige Einkünfteermittlung; Beiladung; Vorlagebeschluss - Umqualifizierung von Einkünften bei sog. Zebra-Gesellschaften

1. Liegen bei den Gesellschaftern einer grundstückverwaltenden GbR die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vor (sog. Zebragesellschaft), so kann der für die abschließende verbindliche Einkünftequalifikation auf der Ebene der Gesellschaft erforderliche Einkünftezuordnungsbescheid des Gesellschafterfinanzamts nicht durch die Erfassung gewerblicher Einkünfte in einem geänderten Einkommensteuerbescheid ersetzt werden. 2. Ein solcher Einkommensteuerbescheid muss wegen Abweichung von den bindenden Feststellungen auf der Gesellschaftsebene aufgehoben werden, wenn er ohne Vorbehalt bzgl. der endgültigen Einkünftequalifikation durch das Gesellschaftsfinanzamt ergeht. Eine vorherige Beiladung der Gesellschaft zur Ermöglichung einer korrespondierenden Berichtigung ist dabei nicht erforderlich. 3. Der zu dieser Frage ergangene Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH gebietet nicht die Aussetzung einschlägiger gerichtlicher Verfahren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ; AO § 157 Abs. 2 ; AO § 174 Abs. 5 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. ;