OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.10.2002
2 UF 74/02
Normen:
HKÜ Art. 3 Art. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 955
OLGReport-Karlsruhe 2003, 117

Gewöhnlicher Aufenthalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 2 UF 74/02

DRsp Nr. 2003/1089

Gewöhnlicher Aufenthalt

»Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf formale Anknüpfungspunkte ankommt, ist es unerheblich, dass das Kind in den Niederlanden angemeldet war und die Mutter dort Sozialhilfe und Kindergeld bezog, wenn sich z.B. aus den ärztlichen Bescheinigungen eine in etwa gleichverteilte Behandlung in den Niederlanden und Deutschland ergibt. Kann aufgrund laufenden Ortswechsels ein (alleiniger) gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden, ist der Tatbestand des Art. 3, 4 HKÜ nicht erfüllt.«

Normenkette:

HKÜ Art. 3 Art. 4 ;

Gründe:

I.

Der am 26.8.1999 geborene N. J. L. ist das gemeinsame Kind der Parteien, die nicht miteinander verheiratet sind. Beide gehören der Volksgruppe der Sinti an. Die Antragstellerin ist Niederländerin, der Antragsgegner hat die deutsche und französische Staatsangehörigkeit. Er ist Pastor einer Pfingstgemeinde.

Der Antragsgegner hat die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Dieses hat mit Zustimmung der Antragstellerin seinen Familiennamen erhalten.

Die Parteien haben eine weitere einjährige Tochter.

Mit der am 11.7.2002 eingereichten Antragsschrift hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof als zentrale Behörde die sofortige Rückführung des Kindes nach den Niederlanden beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsteller am 13.7.2002 zugestellt.