OLG München - Beschluss vom 13.12.2006
33 AR 14/06
Normen:
FGG § 65 Abs. 1 § 65a Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 853
OLGReport-München 2007, 125
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 395/06
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 308/06

Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei zwangsweiser Unterbringung

OLG München, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 33 AR 14/06

DRsp Nr. 2007/2358

Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei zwangsweiser Unterbringung

»Die zwangsweise Unterbringung eines Betreuten in einer Justizvollzugsanstalt, Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Krankenhaus begründet dann einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 65 Abs. 1, § 65a Satz 2 FGG, wenn er keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der zwangsweisen Unterbringung hat (im Anschluss an BayObLG BtPrax 2003, 123).«

Normenkette:

FGG § 65 Abs. 1 § 65a Satz 2 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 26.1.2005 ihre Tochter als Betreuerin zunächst vorläufig und seit 19.7.2005 endgültig bestellt mit den Aufgabenkreisen: Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung; Vermögenssorge, einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung; Wohnungsangelegenheiten; Vertretung vor Behörden und Versicherungen; Postangelegenheiten. Die Betroffene hielt sich zuletzt in einem Pflegeheim im Amtsgerichtbezirk Rosenheim auf. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung wurde sie seit 19.10.2006 im Bezirkskrankenhaus im Amtsgerichtsbezirk Erding strafrechtlich untergebracht. Der Pflegeheimplatz ist nach Angaben der Betreuerin gekündigt.