BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 530/17
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 2; BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; PStG § 48;
Fundstellen:
BGHZ 221, 300
FamRB 2019, 224
FamRZ 2019, 892
FuR 2019, 416
MDR 2019, 610
NJW 2019, 1605
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 312 III 5/16
OLG Hamm, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 413/16

Gewöhnlicher Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes durch Verbringen entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland; Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 530/17

DRsp Nr. 2019/6143

Gewöhnlicher Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes durch Verbringen entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland; Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 2; BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; PStG § 48;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister.