OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.11.2002
2 UF 115/02
Normen:
HKÜ Art. 31 Art. 3 Art. 13 lit. b ; EGBGB Art. 21 Art. 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 956
OLGReport-Karlsruhe 2003, 115
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 211/02

Gewöhnlicher Aufenthalt eines nichtehelichen Kindes - gemeinsame elterliche Sorge (Anerkennungssystem)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 2 UF 115/02

DRsp Nr. 2003/1078

Gewöhnlicher Aufenthalt eines nichtehelichen Kindes - gemeinsame elterliche Sorge (Anerkennungssystem)

»1. Für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es auf den Ort des Daseinsmittelpunktes des Minderjährigen und den Schwerpunkt seiner sozialen und seiner familiären Bindungen an, wobei auf die Perspektive des Kindes abzustellen ist. Als Indiz kann die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts dienen, wenn dieser länger als 6 Monate gedauert hat. 2. Art. 3 HKÜ enthält bzgl. der Bestimmung des verletzten Sorgerechts eine Gesamtrechtsverweisung; d.h. es wird auf das Recht des Herkunftsstaates insgesamt verwiesen und hier damit auf das Recht des mexikanischen Bundesstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Verbringung hatte. Danach kann sich ergeben, dass, wenn das Kind von beiden Eltern über die Erstellung einer Geburtsurkunde als gemeinsames anerkannt wurde, beide Eltern automatisch die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. 3. Aus Art. 23 EGBGB lässt sich keine Zustimmungspflicht des Kindes zu der Anerkennung der Vaterschaft ableiten.«

Normenkette:

HKÜ Art. 31 Art. 3 Art. 13 lit. b ; EGBGB Art. 21 Art. 23 ;

Gründe:

I.