BGH - Urteil vom 25.09.1962
1 StR 336/62
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1963, 62
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Urteil vom 25.09.1962 (1 StR 336/62) - DRsp Nr. 1996/20684

BGH, Urteil vom 25.09.1962 - Aktenzeichen 1 StR 336/62

DRsp Nr. 1996/20684

Ging der Vergewaltigung eine längere Bekanntschaft zwischen Täter und Opfer voraus, im Rahmen derer es immerhin zu Küssen gekommen war, kann dieser Umstand - in Ansehung weiterer Milderungsgründe - geeignet sein, einen minder schweren Fall der Vergewaltigung anzunehmen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verteilt. Die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftwagens wurde angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis für vier Jahre entzogen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Schwesternschülerin N., die er seit Herbst 1960 kannte, in der Nacht vom 26. zum 27. Dezember 1961 in seinem Kraftwagen vergewaltigt, sie defloriert, verletzt und anschließend noch einmal gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehrt.

II. Die Revision des Angeklagten, welche Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

III. 1. Die Rüge einer Verletzung des § 259 StPO geht ausweislich der Verhandlungsniederschrift fehl. Das Vorgehen des Gerichts ist mit dem § 259 Abs. 1 StPO vereinbar, da die Schlußanträge mit zum wesentlichen Inhalt der Hauptverhandlung gehören (§ 273 Abs. 1 StPO).