BGH - Beschluss vom 17.07.2019
XII ZB 425/18
Normen:
BGB § 808 Abs. 1 S. 1; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 1664;
Fundstellen:
BGHZ 222, 376
FamRB 2019, 391
FamRZ 2019, 1620
MDR 2019, 1195
NJW 2019, 3075
WM 2019, 1592
ZEV 2019, 595
ZIP 2019, 1609
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 762/15
OLG Frankfurt/Main, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 66/18

Gläubiger der Bank als Kontoinhaber eines Sparkontos nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden; Vorbehalt der Verfügung der Eltern über das Sparguthaben eines auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegten Sparbuchs

BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 425/18

DRsp Nr. 2019/12050

Gläubiger der Bank als Kontoinhaber eines Sparkontos nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden; Vorbehalt der Verfügung der Eltern über das Sparguthaben eines auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegten Sparbuchs

a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH Urteile vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - FamRZ 2005, 1168 und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - FamRZ 1994, 625).b) Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 aufgehoben.