OLG Celle - Urteil vom 07.03.2013
13 U 112/12
Normen:
AnfG § 1; AnfG § 4; AnfG § 11; BGB § 1006 Abs. 3; BGB § 1362 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 163
FamRZ 2013, 1760

Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom Oder-Gemeinschaftsdepot auf ein Wertpapierdepot eines Ehegatten - Zur Frage des Eigentums an den in einem Oder-Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapieren und zur Darlegungs- und Beweislast im Fall der anfechtungsrechtlich relevanten Übertragung auf ein nur für einen der Ehegatten geführtes Wertpapierdepot.

OLG Celle, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 13 U 112/12

DRsp Nr. 2013/5476

Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom Oder-Gemeinschaftsdepot auf ein Wertpapierdepot eines Ehegatten - Zur Frage des Eigentums an den in einem Oder-Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapieren und zur Darlegungs- und Beweislast im Fall der anfechtungsrechtlich relevanten Übertragung auf ein nur für einen der Ehegatten geführtes Wertpapierdepot.

Die gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 5. Juni 2012 gerichtete Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird,

wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 15.565,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Juli 2010, wegen weiterer vollstreckbarer 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. Dezember 2010, wegen weiterer, aufgrund des Urteils des Landgerichts L. vom 20. Mai 2011 und Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts L. vom 30. Juni 2011 - 1 O 13/11 - vollstreckbarer 2.433,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2011,