BVerfG - Beschluß vom 19.10.1971
1 BvR 387/65
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 4 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 ; StGB § 323c ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 98
DÖV 1971, 854
FamRZ 1972, 79
JR 1972, 339
JuS 1972, 281
JuS 1972, 380
JZ 1972, 83
MDR 1972, 759
NJW 1972, 327
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.01.1965 - Vorinstanzaktenzeichen I Ns 333/62
OLG Stuttgart, vom 06.07.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss 124/64
OLG Stuttgart, vom 09.06.1965 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss 373/65

Glaubensfreiheit und Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung

BVerfG, Beschluß vom 19.10.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 387/65

DRsp Nr. 1994/2838

Glaubensfreiheit und Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung

»Zur Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Glaubensfreiheit auf die Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB).«1. Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist verletzt, wenn Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung - vorsieht.2. Unterläßt es der Ehemann aus Glaubensgründen, seiner nach der Geburt eines Kindes unter akutem Blutmangel leidenden Ehefrau zu Krankenhausbehandlung und Bluttransfusion zu raten, ist er insoweit nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 4 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 ; StGB § 323c ;

Gründe:

A.

I.