BGH - Beschluß vom 13.12.1995
XII ZB 173/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 236, § 294,;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 5
BGHR ZPO § 294 Abs. 1 Eidesstattliche Versicherung 2
FamRZ 1996, 408
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

BGH, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen XII ZB 173/95

DRsp Nr. 1997/476

Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

Zur Glaubhaftmachung der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, reicht die eigene eidesstattliche Versicherung der Partei, die die Wiedereinsetzung begehrt, aus. Die die Wiedereinsetzung begehrende Partei braucht sich ein Verschulden eines Rechtsanwalts, der ihr lediglich eine Auskunft erteilt hat und dem in der Sache selbst kein Mandat erteilt war, nicht zurechnen zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 236, § 294,;

Gründe:

I. Durch Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg-Altona vom 22. Juni 1995 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger, seinen minderjährigen Sohn aus geschiedener Ehe, zu Händen der Mutter über einen titulierten Betrag von monatlich 220 DM hinaus ab 1. Juni 1994 weiteren Unterhalt von monatlich 163 DM zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten persönlich am 8. Juli 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz der Rechtsanwältin M. vom 7. August 1995, an diesem Tag per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen, legte der Beklagte gegen das Urteil Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 11. September 1995 teilte Rechtsanwältin M. dem Gericht mit, daß sie den Beklagten nicht mehr vertrete. Durch Beschluß vom 14. September 1995 verwarf das Oberlandesgericht die eingelegte Berufung als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist bis zum 7. September 1995 begründet worden war.