Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Itzehoe vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1.Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Vers.-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) in Höhe von 159,03 € monatlich, bezogen auf den 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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