BGH - Beschluss vom 07.08.2013
XII ZB 211/13
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 351
FamRZ 2013, 1636
FuR 2014, 34
MDR 2013, 1224
NJW-RR 2013, 1409
NZS 2014, 68
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 34/12
OLG Schleswig, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 154/12

Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 211/13

DRsp Nr. 2013/20107

Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Itzehoe vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Vers.-Nr. ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ) in Höhe von 159,03 € monatlich, bezogen auf den 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2.