OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2014
10 UF 319/13
Normen:
VersAusglG § 16 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 44 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 764
NZS 2014, 302
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.07.2013

Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einem Zeitsoldatenverhältnis i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 10 UF 319/13

DRsp Nr. 2014/3112

Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einem Zeitsoldatenverhältnis i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrechte und Anrechte aus einem Zeitsoldatenverhältnis, die nach § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten sind, sind als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.

Auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. Juli 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungskonto Nr. ...) sowie der Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bei der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit (Bundesverwaltungsamt, Aktenzeichen ...) und bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 3.000 €.