Auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. Juli 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungskonto Nr. ...) sowie der Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bei der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit (Bundesverwaltungsamt, Aktenzeichen ...) und bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 3.000 €.
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