BAG - Urteil vom 03.04.2003
6 AZR 633/01
Normen:
EG Art. 141, 234 ; GG Art. 72, 74a Abs. 1 ; BAT § 29 B Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 1
BB 2003, 1960
FamRZ 2003, 1553
MDR 2003, 1118
NJW 2003, 3651
NZA 2003, 1286
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1018/00
ArbG Hannover - 16.3.2000 - 3 Ca 338/99 Ö,

Gleichbehandlung - Unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern

BAG, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 633/01

DRsp Nr. 2003/9974

Gleichbehandlung - Unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern

»1. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 Abs. 1 EG schließt unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht aus. 2. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, angestellte Lehrkräfte in gleicher Weise wie die beamteten Lehrkräfte zu vergüten.«

Orientierungssätze: 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht, Angestellten und Beamten bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit einheitliche kinderbezogene Leistungen zu gewähren. 2. Wegen der Regelung der Besoldung der Beamten im Bundesbesoldungsgesetz und der Festsetzung der Vergütung der Angestellten in einem Vergütungstarifvertrag zum BAT werden die der Höhe nach unterschiedlichen kinderbezogenen Leistungen bei Beamten und Angestellten trotz gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit nicht durch ein und dieselbe Stelle geregelt. Das schließt einen Verstoß gegen den europarechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz (Art. 141 Abs. 1 EG) aus.