EuGH - Urteil vom 27.02.2003
Rs C-320/01
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 1 § 16 ; BGB §§ 119 123 ; MuSchG §§ 3 4 11 13 14 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 125
BB 2003, 1107
BB 2003, 686
NJW 2003, 1107
ZBR 2003, 361
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1222/01

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen Rs C-320/01

DRsp Nr. 2004/8228

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

[Wiebke Busch gegen Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG] 1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann. 2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 1 § 16 ; BGB §§ 119 123 ; MuSchG §§ 3 4 11 13 14 ;