BFH - Urteil vom 20.04.2004
VIII R 88/00
Normen:
EStG § 31 § 32 § 39 § 39a § 38b § 42b § 63 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1103
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI 135/99

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der Partnerin

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen VIII R 88/00

DRsp Nr. 2004/9313

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der Partnerin

1. Das Kind des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist kein Kind des Stpfl. i.S. des § 32 EStG.2. Die Partnerinnen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sind keine "Ehegatten". Das Kind der einen Partnerin ist daher kein Stiefkind i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG der anderen Partnerin.3. Der Begriff "Ehegatte" ist eindeutig in dem Sinne, dass damit nur die Partner einer Ehe i.S. des bürgerlichen Rechts gemeint sind. Die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können daher nicht als "Ehegatten" angesehen werden.4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die in den eigenen Haushalt aufgenommenen Kinder eines Ehegatten als die Kinder eines Lebensgefährten.

Normenkette:

EStG § 31 § 32 § 39 § 39a § 38b § 42b § 63 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie lebte im Streitjahr 1997 in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit ihrer Partnerin, der Beigeladenen. Am 1. August 2001 haben beide vor der Standesbeamtin eine Lebenspartnerschaft begründet.