BGH - Beschluss vom 01.02.2017
XII ZB 601/15
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1697a; FamFG § 26; FamFG § 159;
Fundstellen:
BGHZ 214, 31
FuR 2017, 253
NJW 2017, 1815
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1257/15
AG Schwabach, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 280/15

Gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells als Ergebnis einer gerichtlichen Umgangsregelung; Voraussetzung einer bestehenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern; Im konkreten Einzelfall festzustellendes Kindeswohl als entscheidneder Maßstab; Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil; Erhebliche Konfliktbelastung des Verhältnisses der Eltern; Umfassende Aufklärungspflicht des Familiengerichts im Umgangsverfahren betreffend die bestmögliche Umgangsform für das Kind

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 601/15

DRsp Nr. 2017/7435

Gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells als Ergebnis einer gerichtlichen Umgangsregelung; Voraussetzung einer bestehenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern; Im konkreten Einzelfall festzustellendes Kindeswohl als entscheidneder Maßstab; Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil; Erhebliche Konfliktbelastung des Verhältnisses der Eltern; Umfassende Aufklärungspflicht des Familiengerichts im Umgangsverfahren betreffend die bestmögliche Umgangsform für das Kind

FamFG §§ 26, 159 a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.