OLG München - Beschluss vom 15.01.2025
12 UF 824/24 e
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 678
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 597/23

Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der noch minderjährigen Kinder aus erster Ehe mit den Kindern aus der zweiten Ehe; Bemessung des Maßes des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung eines Bedürftigen

OLG München, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 12 UF 824/24 e

DRsp Nr. 2025/13113

Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der noch minderjährigen Kinder aus erster Ehe mit den Kindern aus der zweiten Ehe; Bemessung des Maßes des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung eines Bedürftigen

1. Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, Steuervorteile, die er zumutbar erlangen kann, in Anspruch zu nehmen und die ihm günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen. Für diese Umstände ist er darlegungs- und beweispflichtig. 2. Bei Auswahl einer ungünstigeren Steuerklasse ist die Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 27.06.2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach, die ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gegenständlich ist der laufende Kindesunterhalt ab 01.01.2024 sowie rückständiger Kindesunterhalt von September 2022 bis Dezember 2023.

- - - - - - - I. II. III. I. II.