BAG - Urteil vom 15.09.2009
3 AZR 294/09
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 3 Nr. 317
FamRZ 2010, 370
NJW 2010, 1474
NZA 2010, 216
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 833/08
ArbG Hannover - 7 Ca 577/07 Ö - 8.4.2008,

Gleichstellung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung [hier: Verweis auf Beamtenversorgung]

BAG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 294/09

DRsp Nr. 2010/266

Gleichstellung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung [hier: Verweis auf Beamtenversorgung]

Orientierungssätze: 1. Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung Ehegatten gleichzustellen, wenn am oder nach dem 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten - Arbeitnehmer - und dem Versorgungsschuldner - Arbeitgeber - noch ein Rechtsverhältnis bestand. Es reicht aus, wenn der frühere Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist oder eine Betriebsrente bezieht. 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf das Versorgungsrecht der Beamten Bezug genommen haben.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Februar 2009 - 3 Sa 833/08 B - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2;

Tatbestand: