LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
3 Sa 833/08 B
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8; SGB VI § 46 Abs. 4; EG Art. 141; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 577/07

Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 833/08 B

DRsp Nr. 2009/13517

Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

1. Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 - ). 2. Ein solches Rechtsverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmer war, sondern bereits eine Betriebsrente bezog.

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Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.04.2008 - 7 Ca 577/07 Ö - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den eingetragenen Lebenspartner des Klägers, Herrn A. W., bei Eintritt des Todes des Klägers und einem Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8; SGB VI § 46 Abs. 4; EG Art. 141; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2;

Tatbestand: