BGH - Urteil vom 08.04.1981
IVb ZR 587/80
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)270b-c
FamRZ 1981, 743
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 26
MDR 1981, 833
NJW 1981, 1559
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 02.07.1979
AG Regensburg,

Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs

BGH, Urteil vom 08.04.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 587/80

DRsp Nr. 1994/5051

Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs

»a) Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erbracht, wenn der Sorgeberechtigte erwerbstätig ist und sich deswegen bei der Pflege des unselbständigen ehelichen Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient. b) Der Barunterhaltsbedarf des Kindes bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalts gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2, § 1610 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1977 nach beiderseitigem Unterhaltsverzicht geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter. Dieser steht die elterliche Sorge zu, ihr wird das staatliche Kindergeld ausgezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 225 DM ab 1. Oktober 1978 anstelle bisher freiwillig gezahlter 170 DM in Anspruch.