OLG Köln - Urteil vom 29.10.1996
9 U 36/96
Normen:
BGB § 164 ; BGB § 1911 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 706
OLGReport-Köln 1997, 82
WuM 1997, 703

Grenze der Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers

OLG Köln, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 9 U 36/96

DRsp Nr. 1997/2076

Grenze der Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers

»1. Kündigt der Abwesenheitspfleger das Nutzungsverhältnis zwischen den Abwesenden und ihrem Sohn bezüglich ihres Wohnhauses, stellt dies eine Vertretung in Vermögensangelegenheiten dar. 2. Der Kündigungsgegner kann gegenüber dem Abwesenheitspfleger einwenden, die Kündigung laufe den Interessen der Abwesenden zuwider und sei von seiner Vertretungsmacht nicht gedeckt.«

Normenkette:

BGB § 164 ; BGB § 1911 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem 13.07.1994 unbekannten Aufenthalts und werden vermißt. Durch Beschluß des Amtsgerichts B. vom 15.11.1994 ist der Rechtsanwalt Dr. W. Abwesenheitspfleger des Klägers in Vermögensangelegenheiten bestellt worden. Der Pfleger verlangt vom Beklagten, dem einzigen Sohn der Eheleute H., Räumung des Hausgrundstücks und Herausgabe des Inventars.

Er hat dazu vorgetragen, er könne das bisher vom Beklagten allenfalls in den Kellerräumen genutzte Haus für 3.000,00 DM an die Eheleute C. vermieten, die sich erboten hätten, den Abwesenden im Falle einer Rückkehr das Haus unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen. Soweit der Ehefrau H. Inventar gehöre, habe deren Abwesenheitspflegerin, Rechtsanwältin von M., sämtliche Eigentumsrechte an den Kläger übertragen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,