OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.03.2012
II-2 UF 110/11
Normen:
VersAusglG § 13 ; SGB IV § 18 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;

Grenzen der Angemessenheit der Teilungskosten eines Versorgungsträgers in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 110/11

DRsp Nr. 2013/24924

Grenzen der Angemessenheit der Teilungskosten eines Versorgungsträgers in der betrieblichen Altersversorgung

Da der Wert eines Anrechts keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zulässt, erscheint es nicht angemessen, die Obergrenze der Teilungskosten allein nach einem Anteil von 2 bis 3 % eines als besonders werthaltig anzusehenden Anrechts zu ermitteln. Vielmehr liegt die Obergrenze bei einem Betrag, der das 1,5fache der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten nicht oder nicht wesentlich überschreitet.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Verbundbeschluss des Amts- gerichts - Familiengericht - Duisburg vom 29.03.2011 (55 F 97/10) in seinem Ausspruch betreffend den Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. aus den Anrechten D. Vorsorge Kapital Eins und Versorgungskapital zur Wahl (5. und 7. Absatz des Tenors) abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

II. III. IV.