Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Verbundbeschluss des Amts- gerichts - Familiengericht - Duisburg vom 29.03.2011 (55 F 97/10) in seinem Ausspruch betreffend den Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3. aus den Anrechten D. Vorsorge Kapital Eins und Versorgungskapital zur Wahl (5. und 7. Absatz des Tenors) abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:
II. III. IV.
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