KG - Beschluss vom 30.06.2009
1 W 93/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
KGReport 2009, 812
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 444/06
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 110/06

Grenzen der Namenswahl; Zulässigkeit des männlichen Vornamens Djehad

KG, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 W 93/07

DRsp Nr. 2009/16154

Grenzen der Namenswahl; Zulässigkeit des männlichen Vornamens "Djehad"

Zur Zulässigkeit der Bestimmung des männlichen Vornamens "Djehad".

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) - 3) zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3) wurde am 10. Juli 2005 als eheliches Kind der Beteiligten zu 1) und 2) in Berlin geboren. Die Beteiligte zu 1) ist albanische Staatsbürgerin. Der Beteiligte zu 2) wurde in Ägypten geboren und besitzt seit 1993 die deutsche Staatsbürgerschaft. Beide sind muslimischen Glaubens. In der Geburtenanzeige bzgl. des Beteiligten zu 3) gaben die Beteiligten zu 1) und 2) zum Namen des Beteiligten zu 3) an: Sbb (Djehad). Im Geburtenbuch des Standesamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Nr. 3bbb ist die Geburt des Beteiligten zu 3) ohne Vornamen beurkundet worden. Der Standesbeamte hat die Beurkundung des Vornamens Djehad mit der Begründung abgelehnt, das Wohl des Kindes sei bei dieser Vornamenswahl erheblich gefährdet, weil der Begriff "Heiliger Krieg" bedeute und in der Bundesrepublik Deutschland spätestens seit dem 11. September 2001 eine starke negative Bedeutung erlangt habe.