OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.2009
I-3 Wx 33/09
Normen:
PStG § 47 Abs. 1 Satz 1; PStG § 48; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2; FGG § 12;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 760
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 285/08
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 104 III 30/08

Grenzen der Namenswahl; Zulässigkeit des türkischen Vornamens Erva für einen Jungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 33/09

DRsp Nr. 2009/16162

Grenzen der Namenswahl; Zulässigkeit des türkischen Vornamens "Erva" für einen Jungen

1. Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens "Erva" für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist. 2. Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: "Efe") antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden.

Tenor:

Auf das Rechtsmittel werden die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und der zugrunde liegende Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- Euro.

Normenkette:

PStG § 47 Abs. 1 Satz 1; PStG § 48; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2; FGG § 12;

Gründe:

I.