OLG Naumburg - Beschluss vom 10.09.2014
4 UF 43/14
Normen:
FamFG § 238 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 378/13 - 20.01.2014,

Grenzen der rückwirkenden Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 4 UF 43/14

DRsp Nr. 2014/18678

Grenzen der rückwirkenden Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt

Bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt infolge Eintritts der Volljährigkeit ist das volljährige Kind sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig. Für die Abänderung von Jugendamts-urkunden gilt die zeitliche Sperrwirkung nach § 238 Abs. 3 FamFG nicht. Sie können deshalb auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden. Grenzen der rückwirkenden Abänderung können sich aus § 242 BGB ergeben.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landkreises B. vom 28. Mai 2002, Urkunden-Register-Nr.: .../2002, ab August 2011 gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.580,-- € festgesetzt.