1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landkreises B. vom 28. Mai 2002, Urkunden-Register-Nr.: .../2002, ab August 2011 gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.580,-- € festgesetzt.
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