OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.09.1996
6 UF 61/96
Normen:
BGB § 1587 § 1587o ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 22/96

Grenzen der Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 6 UF 61/96

DRsp Nr. 1997/5622

Grenzen der Wirksamkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

1. Eine Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich, durch die die Parteien ein anderes als das gesetzlich definierte Ende der Ehezeit festlegen wollen, ist unwirksam. Hieran wird durch eine gerichtliche Genehmigung dieser Vereinbarung nichts geändert.2. Die Parteien können jedoch vereinbaren, daß nur solche Anrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen, die während eines Teils der Ehezeit erworben wurden. In einem derartigen Fall sind die Anwartschaften jedoch unter Anwendung der zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit im Sinn von § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblichen Berechnungsgrundlage zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587o ;

Gründe:

Die am 23. Mai 1966 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 19. Juni 1959 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Mai 1985 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind.